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Neues aus der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen
Vielleicht ist die Mitteilung des Geschäftsführers der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen (HLS) für einige von Euch von Interesse?
Am 18.06.2015 hat der Bundestag das Präventionsgesetz verabschiedet.
Gegenüber dem Entwurf sind vor allem folgende Punkte hervorzuheben:
- Der Spitzenverband Bund der GKV hat nun auch unter Einbeziehung „psychotherapeutischen, psychologischen“ Sachverstands einheitliche Handlungsfelder der Prävention etc. nach §20 Abs. 2 SGB V zu formulieren.
- Die Reduktion des Alkoholkonsums wird als Gesundheitsziel in § 20 Abs. 3 SGB V aufgenommen. Dies war ein wichtiges Anliegen der Suchthilfeorganisationen.
- In § 20 h SGB V ( Förderung der Selbsthilfe) werden die Ausgaben der Kassen zur Förderung der Selbsthilfe im Jahr 2016 auf 1.05 € erhöht (von 0,55 € im Jahr 2006) und jährlich angepasst.
- Für die Leistungen der Kassen für nicht-betriebliche Lebenswelten (nach § 20a SGB V) soll gelten (wie für die betriebliche Prävention und die Leistungen zur Prävention der Pflegekassen in Pflegeeinrichtungen), dass die nicht verausgabten Mittel eines Jahres im Folgejahr für Leistungen nach § 20a SGB V verausgabt werden.
- Die in § 20a SGB V geregelte Vergütung für die Beauftragung der BzgA wird abgesenkt (von mindestens 50 Cent auf mindestens 45 Cent).
- Es wird normiert (in § 20a SGB V), dass die Krankenkassen bezüglich nicht-betrieblicher Lebenswelten zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen erbringen.
- In der Begründung zu diesem zuletzt genannten Punkt werden auch die Kommunen, insbesondere durch soziale Missstände benachteiligte Ortsteile, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Werkstätten für behinderte Menschen als Lebenswelten bezeichnet, in denen die Kassen Leistungen der Prävention und Gesundheitsförderung erbringen.
- Die Ausrichtung der betrieblichen Gesundheitsförderung der Kassen wir durch die Verpflichtung zum Aufbau und zur Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen präzisiert (in § 20 b SGB V). Die Kassen werden zudem zur Zusammenarbeit mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden verpflichtet.
- Hinsichtlich der Nationalen Präventionsstrategie werden weitere Bundesministerien beteiligt, wenn ihre Zuständigkeit durch die Rahmenempfehlungen berührt ist. An der Vorbereitung der Empfehlungen werden auch die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden beteiligt.
- Der Präventionsbericht, den die Nationale Präventionskonferenz alle vier Jahre vorlegt, muss auch Empfehlungen zu den Ausgabenrichtwerten enthalten.
- An der Vorbereitung der Landesrahmenvereinbarungen nach § 20 f SGB V werden die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden beteiligt.
Die für die Suchtprävention positivsten Neuerungen im Gesetz sind die Aufnahme des Gesundheitsziels zur Reduzierung des Alkoholkonsums, die Erhöhung der Mittel für die Selbsthilfe, die Kooperationspflicht der Kassen im Bereich der nicht-betrieblichen lebenslagenbezogenen Prävention, die Aufnahme von Kommunen als Lebenswelten sowie die Bestimmung zur Verausgabung nicht ausgegebener Mittel für die nicht betriebliche lebensweltbezogene Prävention.
Einzelheiten der Änderungen in der Beschlussempfehlung sind in synoptischer Darstellung hier einzusehen:: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/052/1805261.pdf
Wolfgang Schmidt-Rosengarten
- Geschäftsführer -
Hessische Landesstelle für Suchtfragen e.V. (HLS)
Zimmerweg 10 60325 Frankfurt/M.
Fon: 069 - 71 37 67 77 | Fax: 069 - 71 37 67 78
Internet: www.hls-online.org |Email: wsr@hls-online.org
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